In Deutschland können die Kirchen aufgrund des Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes eigene Rechtsordnung für ihre einzelnen Bereiche bestimmen. Weiterhin verpflichet sie die europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG Datenschutzrichtlinie aufzustellen.
Das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland definiert die Regelungen für seine eigene Bereiche. Diese Regelungen gehen vor den Landes- und Bundesdatenschutzgesetzen.
Nach Paragraph 18 bestellt die Evangelische Kirche in Deutschland ihre Datenschutzbeauftragte selbst. Die bestellten Datenschutzbeauftragte sind nur dem kirchlichen Recht unterworfen.