Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

In Deutschland können die Kirchen aufgrund des Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes eigene Rechtsordnung für ihre einzelnen Bereiche bestimmen. Weiterhin verpflichet sie die europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG Datenschutzrichtlinie aufzustellen.
 
Das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland definiert die Regelungen für seine eigene Bereiche. Diese Regelungen gehen vor den Landes- und Bundesdatenschutzgesetzen.
 
Nach Paragraph 18 bestellt die Evangelische Kirche in Deutschland ihre Datenschutzbeauftragte selbst. Die bestellten Datenschutzbeauftragte sind nur dem kirchlichen Recht unterworfen.

Buchhinweis Datenschutz und Informationssicherheit im Gesundheitswesen

Bild

Neue Studie

ISDSG-Kundenmagazin