Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (römisch-katholisch)

In Deutschland können die Kirchen aufgrund des Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes eigene Rechtsordnung für ihre einzelnen Bereiche bestimmen. Weiterhin verpflichet sie die europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG Datenschutzrichtlinie aufzustellen.
 
Die KDO definiert die Regelungen für die jeweiligen Bereiche der römisch-katholischen Kirche in Deutschland. Es werden folgende Bereiche in KDO erfasst:

  • Kirche
  • Deutsche Caritasverband, Diözesan-Caritasverband
  • alle kirchlichen Stiftungen, Körperschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werke

Diese Regelungen gehen vor den Landes- und Bundesdatenschutzgesetzen.
In Paragraph 16 ist definiert, das jedes Bistum seinen eigenen Diözesandatenschutzbeauftragten hat. Dieser gilt für das jeweilige Bistum als Ansprechpartner in Sachen Datenschutz.

Buchhinweis Datenschutz und Informationssicherheit im Gesundheitswesen

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