In Deutschland können die Kirchen aufgrund des Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes eigene Rechtsordnung für ihre einzelnen Bereiche bestimmen. Weiterhin verpflichet sie die europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG Datenschutzrichtlinie aufzustellen.
Die KDO definiert die Regelungen für die jeweiligen Bereiche der römisch-katholischen Kirche in Deutschland. Es werden folgende Bereiche in KDO erfasst:
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Kirche
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Deutsche Caritasverband, Diözesan-Caritasverband
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alle kirchlichen Stiftungen, Körperschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werke
Diese Regelungen gehen vor den Landes- und Bundesdatenschutzgesetzen.
In Paragraph 16 ist definiert, das jedes Bistum seinen eigenen Diözesandatenschutzbeauftragten hat. Dieser gilt für das jeweilige Bistum als Ansprechpartner in Sachen Datenschutz.